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Satzungsdokumente der L13 FoodCoop Freiburg

Die vorliegende Satzung, Vereinsordnung und Schlichtungsordnung zeigen modellhaft, wie sich ein Verein auf den Grundlagen von Konsent, Soziokratie und Holakratie strukturieren kann.

Aber niemals vergessen: Die besten Regeln helfen nichts, wenn es an der Reife des Vereins und seiner Mitglieder mangelt. Selbstorganisation ist Freiheit in Verantwortlichkeit. Und Freiheit in Verantwortlichkeit ist eine große Übung. Für jede einzelne Person, für lokale Gemeinschaften, Staaten und die gesamte Menschheit.

Das gesagt, sind alle Materialien ge-copylefted unter der Creative Commons CC-BY-SA 4.0 DE Lizenz https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de frei verfügbar. Um die Bedingungen der Lizenz zu erfüllen, reicht ein Zusatz der Form:

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Have Fun! Die L13 Konsent Gruppe

TODOs

Was bei einer der kommenden Überarbeitungen getan werden könnte:

  • Satzung und Vereinsordnung zusammenführen. Die Vereinsordnung wurde einst ausgegliedert, um Detailregelungen auch ohne Registereintrag anpassen zu können. Mit der Einführung der halbjährlichen Kerngruppenwahl muss ohnehin ein Registereintrag erfolgen, so dass eine Zusammenführung größere Klarheit bieten kann.
  • Basis-Satzung verbessern. Die Verlinkte Holacracy Konstitution von Cidpartners ist (ebenso wie die Variante von Drarfs&Giants) nahe am Original und enthält viele Anglizismen. Einen kulturelle Übersetzung verspricht, die Verständlichkeit zu verbessern.

Satzung des L13 e.V.

Beschluss der Mitgliederversammlung am 16.07.2018.

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein heißt Verein zur Förderung der Versorgung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln L13, in Kurzform L13, hat seinen Sitz in Freiburg, und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Umsetzung, Soziale Nachhaltigkeit

Der Verein ist ein Mittel, unsere gemeinsamen Ziele zu erreichen. Wir drücken das auch dadurch aus, dass wir hier an mehreren Stellen statt Der Verein einfach wir schreiben.

  1. Zwecke des Vereins sind
    1. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes,
    2. der Landschaftspflege und des Tierschutzes
    3. sowie der Verbraucheraufklärung,
    4. insbesondere der Förderung des regionalen ökologischen Land- und Gartenbaus.
  2. Die Förderung soll mittelbar durch die Entwicklung der notwendigen sozialen Strukturen und Vermarktungsformen erfolgen.
  3. Die Satzungszwecke sollen verwirklicht werden durch:
    1. Verteilung umweltgerecht erzeugter Produkte; Durch die Verteilung umweltgerecht erzeugter Produkte wird keine Gewinnerzielung angestrebt.
    2. Vermeidung unnötigen Mülls durch Reduzierung der Zwischenhändler und eigenständiges Abfüllen der Produkte von jedem einzelnen Mitglied
    3. Förderung der ErzeugerInnen von umweltgerecht und regional erzeugten Produkten; Zur Förderung in diesem Sinne gehört der Ankauf dieser Produkte durch den Verein und der nicht Gewinn bringende Verkauf an Vereinsmitglieder.
    4. Herstellung eines ständigen Kontaktes zwischen VerbraucherInnen und ErzeugerInnen, der eine Entflechtung und Transparenz des Marktes ermöglicht, den ProduzentInnen den Absatz eines Teils ihrer Produkte sichert und den VerbraucherInnen Einfluss auf das Produktionsgeschehen lässt.
  4. Dabei legen wir Wert auf ein gutes Miteinander. Wir wertschätzen dass jedermensch eigene Geschichten, Vorerfahrungen und Sichtweisen mitbringt und wollen diese Vielfalt für die gemeinsame Sache nutzen.
  5. Wir achten gemeinsam darauf, dass wir auch innerhalb des Vereins sozial nachhaltig und ohne Selbstausbeutung arbeiten. Sollten sich einmal Engpässe bei der Besetzung der Kerngruppen-Aufgaben ergeben, wird per solidarischem Bestellstop die Geschäftstätigkeit eingestellt, bis der Engpass behoben ist.

§3 Nonprofit-Prinzip

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch zweckfremde Ausgaben oder überhöhte Vergütungen begünstigt werden.
  3. Wir sehen uns als gemeinnützig, streben aber vor einer grundlegenden Änderung der Abgabenordnung nicht die Anerkennung beim Finanzamt an.

§4 Konsent und Konsens

  1. Alle Entscheidungen erfolgen grundsätzlich nach den Prinzipien des Konsent im Sinne der Holakratie (Holacracy) Grundordnung in der Übersetzung von CidPartners, aktuell: (https://cidpartners.de/files/cidpartners/downloads/20151004_Holacracy_Konstitution_Deutsch_4_1.pdf). Sie ist dieser Satzung beigefügt, aber nicht ihr Bestandteil.
  2. Auch die weiteren Holakratie Gestaltungsprinzipien werden auf unsere Vereinsarbeit angepasst, also insbesondere
    1. Dynamische („agile“) Steuerung
    2. (Konsent-)Kreise (Zirkel, z.B. MV, Vorstand, Themengruppen) und
    3. Rollen mit
    4. Verantwortlichkeiten (Accountabilities) und
    5. Zuständigkeiten (Domains),
    6. Eigenverantwortliches Handeln (Individual Action)
    7. sowie Transparenzpflichten.
  3. Wo abweichend davon Konsens-Prinzip vorgesehen ist (z.B. Vereinszweck), bedeutet das eine einstimmige Entscheidung ohne Gegenstimme.
  4. Die Vereinsordnung kann Anpassungen und Detailregelungen vorsehen.

§5 Kommunikation, Beschlüsse, Protokolle

  1. Alle Kommunikation soll offen und transparent erfolgen, so dass auch Menschen beteiligt werden, die nicht bei den Treffen sind.
  2. Wenn in dieser Satzung von schriftlich gesprochen wird, dann meint das auch elektronische Kommunikation und E-Mail (also laut Gesetz Textform nicht Schriftform).
  3. Änderungen von Satzung, Vereinsordnung, Schlichtungsordnung müssen schriftlich erfasst und von der Sitzungsleitung und dem protokollführenden Menschen unterzeichnet werden.
  4. Alle anderen Beschlüssen können per Mail oder (vorzugsweise) in einem gemeinsamen Onlinesystem erfolgen.
  5. Weiteres kann die Vereinsordnung regeln.
  6. Für etwaige Unstimmigkeiten bei Beschlüssen, Protokollen und Umsetzung gilt die Schlichtungsordnung.

§6 (Ordentliche) Mitglieder

  1. Mitglied kann jeder Mensch und jede Organisation werden, der/die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Kerngruppe.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
  5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  6. Es wird ein Mitgliedsbeitrag und eine Einlage erhoben. Art und Höhe und Zahlungsweise von Mitgliedsbeiträgen und Einlagen, Aufnahmeverfahren und Höchstmitgliederzahl, Zugangssperren zu den Verteilräumen, Ausschluss, Austritt, verpflichtende Nutzung von (Online)-Formularen und Weiteres regelt die Vereinsordnung.

§7 Gastmitglieder

  1. Gastmitglied kann jeder Mensch werden, der/die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Auf Mitgliederversammlungen besitzen die Gastmitglieder Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.
  3. Art und Höhe von Mitgliedsbeiträgen und Weiteres regelt die Vereinsordnung

§8 Fördermitglieder

  1. Fördermitglied kann jeder Mensch und jede Organisation werden, der/die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Auf Mitgliederversammlungen besitzen die Fördermitglieder Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.
  3. Art und Höhe von Mitgliedsbeiträgen und Weiteres regelt die Vereinsordnung

§9 Struktur des Vereins

  1. Die Vereinsarbeit gliedert sich wie folgt:
    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan
    2. Die Kerngruppe besteht aus den Vorstandsmitgliedern und weiteren tragenden Mitgliedern und koordiniert und beschließt zwischen den Mitgliederversammlungen als erweiterter Vorstand die Vereinsangelegenheiten
    3. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
    4. Themengruppen / Themenbeauftragte arbeiten zu festgelegten Themen.
    5. Kassenprüfungsbeauftragte prüfen die ordnungsgemäße Verwendung und Verbuchung der Finanzen.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Als Konsent-Kreis ist sie der oberste Kreis. Moderation (Facilitation) und Schriftführung werden von der Kerngruppe benannt.
  3. Eine Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich von der Kerngruppe einberufen, möglichst im ersten Kalender-Halbjahr.
  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung enthalten und jedem Mitglied spätestens am 13. Tag vor der Versammlung per E-Mail (an die letzte mitgeteilte Adresse) zugeschickt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn erfüllt ist, dass mindestens 7 Mitglieder und mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Sollte keine Beschlussfähigkeit vorhanden sein, so ist die Mitgliederversammlung bei zweiter Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern das in der Einladung ausdrücklich angekündigt wurde. Ebenso ist die Mitgliederversammlung bei einer Mitgliederanzahl von unter 7 Mitgliedern ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung
    1. entscheidet über Änderungen von Satzung, Satzungszweck, Vereinsordnung, Schlichtungsordnung
    2. entscheidet über alle Fragen der Gesamtausrichtung des Vereins
    3. ist zuständig für Wahl, Abwahl und Zuwahl der Kerngruppe (Vorstand und weitere tragende Mitglieder) und der Kassenprüfungsbeauftragten
    4. nimmt die Berichte des Vorstands entgegen und entscheidet über die Entlastung (nachträgliche Gutheißung der Arbeit)
    5. beschließt die Auflösung des Vereins und die Verwendung des (nach anteiliger Auszahlung der Mitgliedschaftsanteile) ggf. verbleibenden Restvermögens
    6. entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    7. nimmt weitere Aufgaben wahr, soweit sie sich aus der Satzung, der Vereinsordnung oder nach dem Gesetz ergeben
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich nach dem Konsent-Verfahren gem. §4 dieser Satzung.
  8. Ausnahme: Einvernehmlich ohne Gegenstimme (Konsens) wird entschieden
    1. über eine Änderung des Satzungszwecks oder die Auflösung des Vereins.
    2. jede Angelegenheit, falls diese Änderung des Beschlussverfahrens in derselben Versammlung einvernehmlich ohne Gegenstimme beschlossen wird.
  9. Kommt es in Bezug auf einen Antrag zur Änderung des Satzungszwecks oder Auflösung des Vereins in einer Mitgliederversammlungen nicht zum einvernehmlichen Beschluss (Konsens), dann kann zu dieser Frage in der folgenden Mitgliederversammlung - wenn das ausdrücklich in der Einladung angekündigt wird - per Abstimmung mit 3/4 Mehrheit entschieden werden.
  10. Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom protokollierenden Menschen und der Sitzungsleitung unterzeichnet wird.
  11. Wo die Satzung Mehrheitsentscheidungen vorsieht, gilt: Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  12. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangt. Eine Einberufung durch den Vorstand muss dann innerhalb einer Frist von drei Monaten erfolgen.
  13. Weiteres regelt die Vereinsordnung.

§11 Kerngruppe (erweiterter Vorstand)

  1. Die Kerngruppe ist für alle Fragen zuständig, die nicht per Satzung oder Beschluss anders zugewiesen sind. Sie erarbeitet sich dazu fortlaufend eine gemeinsame Vorstellung vom großen Ganzen, die schriftlich in Konzepten und darüber hinaus im lebendigen Diskussionsprozess lebt. Sie führt die Geschäfte des Vereins nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung. Grundlegende Fragen zur Gesamtausrichtung des Vereins legt sie der Mitgliederversammlung zum Beschluss vor.
  2. Zusätzlich darf sie die Satzung ändern, insofern sie vom Registergericht oder dem Finanzamt beanstandet wird.
  3. Die Kerngruppe besteht aus den Vorstandsmitgliedern und weiteren tragenden Mitgliedern. Jedes Kerngruppenmitglied hat dabei festgelegte Zuständigkeiten.Als Konsent-Kreis wird die Kerngruppe von der Mitgliederversammlung beauftragt. Die Vorstandsmitglieder übernehmen gemeinschaftlich die Rolle des Lead Links.
  4. Entscheidungen werden im Konsent gefällt.
  5. Sie macht ihre Arbeit und insbesondere Entscheidungen fortlaufend per Rundmail und/oder Onlineportal transparent.
  6. Ihre beschließenden Sitzungen werden vereinsintern bekannt gemacht und stehen allen Mitgliedern zur beratenden Teilnahme offen. Davon kann aus wichtigem Grund (z.B. Vertraulichkeitserfordernisse) abgewichen werden.
  7. Jedes Mitglied der Kerngruppe hält selbst aktiv den Informationsfluss aufrecht und steht auch zwischen den Sitzungen für informelle Fragen von Mitgliedern, Vorständen und anderen Gruppen bereit.
  8. Jedes Mitglied der Kerngruppe gibt frühzeitig Meldung, wenn es dem Kerngruppen-Diskussionsprozess („gemeinsame Vorstellung vom großen Ganzen“) nicht mehr aktiv folgen, oder andere vereinbarte Aufgaben und Zuständigkeiten nicht mehr abdecken kann.
  9. Ihre Mitglieder unterstützen sich gegenseitig bei ihrer gemeinsamen (gesamtschuldneri­schen) Verantwortlichkeit. Dazu hält jedes Mitglied die Gruppe aktiv darüber auf Stand, wie viel Zeit und Energie es kurz- und mittelfristig in die Kerngruppenarbeit stecken kann.
  10. Alle Mitglieder der Kerngruppe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, können jedoch für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung/Aufwandsentschädigung erhalten. Über die Art und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Dabei sollte §31 BGB mit seiner erhöhten Haftung bei Überschreiten der Ehrenamtspauschale beachtet werden.
  11. Die Kerngruppe führt fortlaufend ein Arbeitskonzept (und legt es anlässlich der Wahlen der Mitgliederversammlung vor), in dem sie insbesondere regelt und transparent macht,
    1. welche Zuständigkeiten bei einer Wahl mindestens abgedeckt werden müssen.
    2. in welche Arbeitsbereiche (initial: Abläufe, Finanzen, Team) die Arbeit des Vereins aufgeteilt wird und wie die Fachgruppen und Fachbeauftragten diesen zugeordnet werden.
    3. wie sie ihre Sitzungsfolge gestaltet.
    4. optional: wie elektronische Beschlussfassungen erfolgen.
  12. Weiteres regelt die Vereinsordnung.

§12 Wahl von Vorständen und weiteren tragenden Mitgliedern

  1. Kerngruppenmitglieder (Vorstandsmitglieder und weitere tragende Mitglieder) werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Für jedes Mitglied wird dabei Status (Vorstand oder nicht) und Zuständigkeiten festgelegt. Die Amtszeit beträgt regulär 6 Monate.
  2. Kerngruppenmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Kerngruppenmitglied.
  4. Nach Ende der Amtszeit bleiben die Kerngruppenmitglieder bis zu einer Neuwahl im Amt.
  5. Eine vorzeitige Neuwahl oder Zuwahl durch die Mitgliederversammlung ist möglich.
  6. Blockwahl ist zulässig. Wiederwahl ist zulässig.
  7. Weitere tragende Mitglieder können auch durch Beschluss der Kerngruppe zugewählt, abgewählt, oder beurlaubt werden. Ebenso können die Zuständigkeiten aller Kerngruppenmitglieder von der Kerngruppe neu beschlossen werden. Vereinsmitglieder werden über Kerngruppensitzungen in denen Änderungen der Kerngruppenmitglieder beschlossen werden per Mail informiert (Einladung und Protokoll).
  8. Weiteres regelt die Vereinsordnung.

§13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 6 natürlichen Personen, von denen 3 als Senioren schon Vorerfahrung haben sollen, und 3 als Junioren weniger Erfahrung haben sollen. Die Mitgliederversammlung kann bei der Wahl für die jeweilige Amtszeit begründet von dieser Zahl und Zusammensetzung abweichen. Dabei muss die Anzahl der Vorstände mindestens 3 betragen.
  2. Er ist Vorstand im Sinne des BGB und vertritt den Verein damit nach außen (gerichtlich und außergerichtlich).
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  4. Weiteres regelt die Vereinsordnung.

§14 Fachgruppen und Fachbeauftragte

  1. Fachgruppen arbeiten jeweils im Rahmen einer von der Kerngruppe festgelegten fachlichen Zuständigkeit. Jede Fachgruppe ist einem Arbeitsbereich zugeordnet.
  2. Als Konsent-Kreise werden sie von der Kerngruppe oder ihrem jeweiligen Arbeitsbereich eingesetzt, beauftragt, koordiniert und aufgelöst. (Die Arbeitsbereiche sind damit Konsent-Kreise, die sich in der Regel mit direkter Kommunikation statt Sitzungen koordinieren.)
  3. Sie machen ihre Arbeit fortlaufend per Rundmail und/oder Onlineportal transparent.
  4. Die Fachgruppen-Koordinierenden (Holakratie: Lead Links) werden von der Kerngruppe auf Vorschlag der Fachgruppe eingesetzt. Sie vertreten die Sicht der jeweiligen Bereichskoordinierenden in der Fachgruppe und stehen dafür ein, dass die jeweilige Fachgruppe ihren Auftrag erfüllt. Sie führen dazu insbesondere fortlaufend ein Konzept der Arbeit ihrer Fachgruppe.
  5. Die Fachgruppen-Sprechenden (Holakratie: Rep Links) werden von der Fachgruppe bei Bedarf selbst gewählt. Sie vertreten die Sicht der Fachgruppe gegenüber den jeweiligen Bereichskoordinierenden und stehen dafür ein, dass die Fachgruppe zur Erfüllung ihres Auftrags alles hat, was sie benötigt.
  6. Wurde kein Fachgruppen-Sprechendes gewählt, vertritt das jeweilige Fachgruppen-Koordinierende diese Aufgabe. Es kann jederzeit die Wahl eines Fachgruppen-Sprechers verlangen.
  7. Fachbeauftragte (Holakratie: Rollen) werden dort eingesetzt, wo eine fachspezifische Aufgabe von einer Einzelperson bearbeitet wird. Die Kerngruppe kann jederzeit Fachbeauftragte in Fachgruppen umwandeln, und umgekehrt. Jedes Fachbeauftragte ist einem Arbeitsbereich zugeordnet.
  8. Weiteres regelt die Vereinsordnung.

§15 Kassenprüfungsbeauftragte

  1. Die Mitgliederversammlung wählt gemeinsam mit dem Vorstand und für die gleiche Amtszeit ein oder mehrere Kassenprüfungsbeauftragte.
  2. Sie prüfen möglichst fortlaufend, jedoch spätestens vor der Jahres-Mitgliederversammlung, dass die Vereinsmittel ordnungsgemäß (in Bezug auf Satzung, Vereinsordnung und Beschlüsse) verwendet und verbucht werden, und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  3. Haben dabei verschiedene Kassenprüfungsbeauftragte unterschiedliche Sichtweisen, werden diese der Mitgliederversammlung vollständig berichtet.
  4. Die Kassenprüfungsbeauftragten dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
  5. Wiederwahl ist zulässig.

§16 Frage- und Antragsrechte

  1. Jedes Mitglied kann an Vorstand, Themengruppen und Themenbeauftragte Fragen formulieren oder Anträge stellen.
  2. Solche Fragen oder Anträge müssen vom Adressaten baldmöglichst behandelt und entschieden bzw. begründet beantwortet werden.
  3. Unstimmigkeiten, was solche Entscheidungen oder Antworten betrifft, können in einem Schlichtungsverfahren behandelt werden.
  4. Das gleiche gilt, wenn das Frage- und Antragsrecht missbräuchlich genutzt wird.
  5. Weiteres kann die Vereinsordnung regeln. Sie kann insbesondere die Nutzung eines Online-Systems vorschreiben und ein anonymes Frage- und Antragsrecht vorsehen.

§17 Vereinsordnung

  1. Die Vereinsordnung regelt Details, Konkretisierungen, und - wo die Satzung es vorsieht - Ausnahmen dieser Satzungsregelungen und ist verbindlich für alle Mitglieder des Vereins..
  2. Die Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie muss damit im Gegensatz zur Satzung nicht bei jeder Anpassung notariell ins Vereinsregister eingetragen werden und soll fortlaufend an die aktuellen Erfordernisse angepasst werden.
  3. Für Änderungen der Vereinsordnung gelten die gleichen Regelungen wie für Änderungen der Satzung selbst.

§18 Schlichtungsordnung

  1. Zur Regelung eventueller Konflikte geben wir uns eine Schlichtungsordnung, die für diesen Fall auch Rechte und Pflichten von Mitgliedern regelt.
  2. Die Schlichtungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
  3. Für Änderungen der Schlichtungsordnung gelten die gleichen Regelungen wie für Änderungen der Satzung selbst.

§19 Haftung (Gesetzesauszug)

  1. Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt (§ 31 BGB).
  2. Vorstände und Mitglieder haften nur bei Vorsatz und großer Fahrlässigkeit, wenn sie ehrenamtlich tätig sind (also nicht mehr als die Ehrenamtspauschale von aktuell 720€/Jahr bekommen), sonst auch bei einfacher Fahrlässigkeit (§31a,b BGB).
  3. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

§20 Datenschutz

  1. Wir verarbeiten Daten von Mitgliedern und Nichtmitgliedern (Geschäftspartnern, Interessierten).
  2. Dabei achten wir auf den (auch gesetzlich vorgeschriebenen) Datenschutz und beachten insbesondere Vertraulichkeit und Zweckbindung.
  3. Um gut miteinander arbeiten zu können, stellen wir Teile der Kontaktdaten (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) intern allen Mitgliedern zur Verfügung.
  4. Weiteres regelt die Vereinsordnung.

§21 Heilungsklausel

  1. Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommenen Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam (z.B. nach §139 BGB) oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden.
  2. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält.
  3. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was der Verein gewollt hat oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätte, sofern sie bei Abschluss der Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätte.

Vereinsordnung des L13 e.V.

Beschluss der Mitgliederversammlung am 16.07.2018.

§1 Konsent-Prinzip und Holacracy

  1. Der Verein arbeitet grundsätzlich nach der Holacracy-Konstitution 4.1 in der Übersetzung von Cid-Partners. https://cidpartners.de/files/cidpartners/downloads/20151004_Holacracy_Konstitution_Deutsch_4_1.pdf
  2. Anpassungen und Details werden in dieser Vereinsordnung geregelt und fortlaufend angepasst.

§2 Mitgliedsbeitrag & -einlage

§3 Aufnahme von Mitgliedern 1. Mitgliedsbeitrag

  1. Pro Person fällt ein monatlicher Mitgliedsbeitrag an, dieser wird vom Mitglied selbst festgelegt, als Richtwert werden 5€ pro Monat empfohlen.
  2. Nutzt ein Mitglied die Infrastruktur des Vereins für weitere Personen, ist der empfohlene Richtwert entsprechend höher.
  1. Start-Regelung
    1. Die Kerngruppe definiert einen Starttermin.
    2. Mitglieder, die vor diesem Termin Mitglied geworden sind, brauchen für das Jahr 2018 keine Beiträge zahlen, stattdessen geben sie dem Verein einen freiwilligen Kredit, dessen Richtwert sich aus der Höhe des monatlichen Beitragsrichtwertes multipliziert mit 12 ergibt.
    3. Der Kredit wird bei Austritt der Mitglieder und entsprechender Liquidität zurückgezahlt.
  2. Mitgliedseinlage
    1. Pro Person fällt eine einmalige Einlage an, diese wird vom Mitglied selbst festgelegt, als Richtwert werden 100€ empfohlen.
    2. Nutzt ein Mitglied die Infrastruktur des Vereins für weitere Personen, ist der empfohlene Richtwert entsprechend höher.
  3. Gastmitglieder
    1. Jedes Mitglied kann Gastmitglieder in den Verein aufnehmen.
    2. Gastmitglieder unterschieden sich zu Mitgliedern in dem Sinne, dass sie selbst keinen Beitrag und keine Einlage zahlen, sie kein Stimmrecht haben und dass von ihnen keine aktive Mitarbeit im Verein erwartet wird.
    3. Gastmitglieder sind einem ordentlichen Mitglied zugeordnet, welches für sie bürgt und für sich nach eigenem Ermessen höhere Beiträge und Einlagen zahlt.
  4. Gemeinsame Abrechnung
    1. Mitglieder können ihre finanziellen Pflichten gegenüber dem Verein über eine Person abrechnen lassen.
    2. Dazu gibt ein Mitglied an, welcher Mitglieder Verpflichtungen über dessen Mitgliedschaft abgerechnet werden sollen und ist verpflichtet Mitgliedsbeitrag, -einlage und andere Verpflichtungen für alle genannten Mitglieder zu begleichen.

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Kerngruppe. Sie kann diese Aufgabe delegieren.
  2. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann mit einer Frist von vier Wochen schriftlich Einspruch erhoben werden. In diesem Fall wird ein Schlichtungsverfahren durchgeführt, danach entscheidet auf Antrag der abgelehnten Partei die Mitgliederversammlung endgültig.
  3. Von ordentlichen Mitgliedern vorgeschlagene Gastmitglieder können per Beschluss durch ein automatisiertes Verfahren aufgenommen werden.
  4. Noch zu regeln: Aufnahmegrenze

§4 Ausscheiden von Mitgliedern

  1. Ausscheidende Vereinsmitglieder erhalten ihre Einlagen zurück.
  2. Sollten sie mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand sein, werden diese von der Einlage abgezogen, und sie erhalten nur den Restbetrag zurück.
  3. Darüber hinaus müssen sonstige ausstehende Beträge vor dem Austritt beglichen werden.
  4. Die Rückzahlung der Einlagen kann nicht verlangt werden, solange der Verein dieses Kapital zur Erfüllung seiner fälligen Verbindlichkeiten benötigt.
  5. Auf Rücklagen oder sonstiges Vermögen besteht kein Anspruch.
  6. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Vereins werden keine Einlagen ausgezahlt.

§5 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn die vereinbarte Beitragszahlung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten geleistet wird oder grob vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.
  2. Gegen den Ausschluss kann mit einer Frist von vier Wochen schriftlich Einspruch erhoben werden.
  3. In diesem Fall wird ein Schlichtungsverfahren durchgeführt, danach entscheidet auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds die Mitgliederversammlung endgültig.
  4. Bis zu einer Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Rechtliche Klarstellung: Es ist nicht möglich, wirksam über Dinge zu beschließen, die sich nicht aus der versendeten Tagesordnung klar ergeben.
  2. Bei Beschlüssen über die Satzung oder andere Vereinsdokumente muss ein Entwurf mit Erläuterung der Änderungen mit der Einladung versendet werden.
  3. Die Sitzungsleitung wird vom Vorstand durchgeführt oder delegiert.
  4. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollmensch zu wählen.

§7 Datenschutz

  1. Von den Mitgliedern werden Kontaktdaten (Name, Anschrift, E-Mail, Telefonnummer) und Zahlungsdaten (Bankverbindung) abgefragt und verarbeitet.
  2. Weitere Informationen (auch von Nichtmitgliedern) werden grundsätzlich nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  3. All diese Informationen werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  4. Alle Mitglieder müssen ihnen zugängliche Informationen entsprechend vertraulich behandeln und sie Dritten nicht zugänglich machen.
  5. Mit Dritten, die diese Informationen verarbeiten, müssen entsprechende Verträge geschlossen werden.
  6. Wenn ein Mitglied austritt, werden personenbezogenen Daten gelöscht. Bestehen bleiben die Daten der Online-Zusammenarbeit und aufbewahrungspflichtige Daten (z.B. Buchhaltung).

Schlichtungsordnung des L13 e.V.

Beschluss der Mitgliederversammlung am 16.07.2018.

§1 Ablauf der Schlichtung

  1. Jedes Vereinsmitglied kann Anliegen einbringen, wo andere im Verein gegen Regeln oder Prinzipien des Vereins verstoßen, insbesondere wo es ein gutes Miteinander nicht gegeben sieht.
  2. Den so beklagten Menschen oder Organisationen wird die Angelegenheit mitgeteilt und Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben.
  3. Beide Parteien (der Mensch mit dem Anliegen und die Beklagten) einigen sich auf eine Schlichtungsperson.
  4. Kommt in angemessener Zeit keine Einigung zustande, wird die Schlichtungsperson von der Kerngruppe bestimmt.
  5. Die Schlichtungsperson kommuniziert mit den Parteien, macht sich ein Bild und macht einen allparteilichen Vorschlag zu der Angelegenheit.
  6. Der Vorschlag kann sich an die Parteien, Kerngruppe, Mitgliederversammlung und die Mitglieder richten.
  7. Wird der Vorschlag von den Konfliktparteien nicht angenommen, müssen sich Kerngruppe und Mitgliederversammlung damit befassen.

§2 Weitere Regelungen

  1. Ein Anliegen kann auch anonym eingebracht werden.
  2. Es wird dann weiter verfolgt, wenn und sobald sich ein Mitglied dieses Anliegen zu eigen macht.
  3. Wenn eine Partei Gruppe oder Organisation ist, kann die Schlichtungsperson die Nennung einer Ansprechperson in dieser Angelegenheit verlangen und die Partei muss dem nachkommen.
  4. Von den Parteien und der Schlichtungsperson kann verlangt werden, ihre Äußerungen schriftlich in ein geeignetes Onlinesystem zu geben.
  5. Alle schriftlichen Äußerungen und der Vorgehensvorschlag sind der Schlichtungsperson und den Parteien zugänglich. Sie sind grundsätzlich auch allen Vereinsmitgliedern zugänglich, wenn und insofern nicht der Schutz von Persönlichkeitsrechten überwiegt. Die Informationen sind nicht für Außenstehende bestimmt und alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, sie streng vertraulich zu behandeln.
  6. Die Schlichtungsperson berichtet der Mitgliederversammlung und wird von ihr entlastet.